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Alt 06.04.2010, 16:45   #1 (Direktlink)
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Standard garantie verfall

ich wollte nur wissen, ob die garantie verfällt, wenn ich an meinen computer irgendetwas herumschraube?????????
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Alt 06.04.2010, 18:24   #2 (Direktlink)
AHT
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Garantie oder Gewährleistung?
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Mfg

AHT
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Alt 06.04.2010, 19:27   #3 (Direktlink)
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Benutzerbild von masterss
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 864
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Hängt davon ab wie der Computer gekauft wurde.
Sind auf der Rechnung alle Einzelteile gelistet dann ist es kein Problem, ist es aber ein fertig PC kann uU etwas verfallen.
__________________
~ Die Frage ist, ob wir nicht aus Angst einen Fehler zu machen, einen viel größeren Fehler machen ~
[ONS] Multigaming Clan/Community
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Alt 06.04.2010, 21:07   #4 (Direktlink)
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er ist ein fertig pc

aber es ist kein garantiesiegel auf dem gehäuse also müsste ich ihn doch eigentlich ohne verfall der gaarantie aufschrauben können????

ODER?!?!?!?!?!?!?!
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Alt 06.04.2010, 21:32   #5 (Direktlink)
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Lies in den Garantiebedingungen des Herstellers.

Deine GEWÄHRLEISTUNG verfällt in keinem Fall. Die Garantie an sich kann u.U. entfallen wenn du selbst schraubst, ein Garantiesiegel ist dafür nicht erforderlich.
__________________
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Alt 07.04.2010, 17:55   #6 (Direktlink)
AHT
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Zitat:
Zitat von Bloody Beitrag anzeigen
Deine GEWÄHRLEISTUNG verfällt in keinem Fall.
Das stimmt so nicht ganz.
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AHT
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Alt 07.04.2010, 17:57   #7 (Direktlink)
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wie ist das gemeint
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Alt 07.04.2010, 18:07   #8 (Direktlink)
AHT
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Im ersten Abschnitt der Gewährleistungszeit muss der Verkäufer nachweisen, dass er dem Kunden keine fehlerhafte Ware geliefert hat.
Im zweiten Abschnitt muss im Prinzip der Kunde Nachweisen, dass die vom Verkäufer erhaltene Ware "Montagsware" war, was er da verkauft hat.
Ist das Gehäuse offensichtlich geöffnet worden (Lackschicht an Schraube zum Beispiel beschädigt), könnte der Verkäufer sagen:
"Sie haben am Gerät geschraubt - weisen Sie mal nach, dass sie nichts kaputt gemacht haben."
Wird die Übernahme der Garantie abgelehnt, weil die Garntiebestimmungen ein Öffnen des Gerätes verbieten, hat man unter Umständen in der zweiten Hälfte der Gewährleistungszeit Probleme.
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Geändert von AHT (08.04.2010 um 16:21 Uhr)
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Alt 07.04.2010, 18:55   #9 (Direktlink)
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Durch die Umkehr der Beweislast verfällt aber nicht die Gewährleistung. Jegliche Aussage die darauf hinrührt man müsse beweisen das der Schaden nicht entstanden sei weil das Gehäuse geöffnet wird hält §309/8 BGB nicht stand. §9 AGBG enthält in Satz 2.2 übrigens auch einen sehr interessanten Punkt (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811")

Es gilt also die übliche Gewährleistung. Um die Beweislastumkehr zu umgehen ließe sich sicherlich eine "gesetzliche Vermutung" durchsetzen (hier müsste es dann aber zu einer zivilrechtlichen Klage kommen) die darauf abzielt das eine Nutzungsdauer von 36 Monaten angesetzt wird (Abstrakt kann man hier die Richtlinien für Abschreibungen ansetzen) und der User keinen Schaden verursacht hat. Jetzt müsste wieder der Händler beweisen das der User eben diesen Schaden nicht verursacht hat und da dürfte es Regelmäßig zum Einbruch kommen (vorausgesetzt man hat wirklich keinen Schaden verursacht ). Dazu gibt es m.W.n. aber noch keine Referenz, ein Versuch wäre es (vorausgesetzt einer guten Rechtschutzversicherung) sicher wert.

Auch wenn viele Distributoren die Ihren Stamm im Ausland haben sich das Wünschen: Deutsches Recht ist sehr präzise

Aber essenziell darf man dem Käufer keinen Strick aus dem öffnen des Gehäuses drehen.
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Alt 07.04.2010, 20:18   #10 (Direktlink)
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danke für diese präzisen antworten
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Alt 08.04.2010, 19:18   #11 (Direktlink)
AHT
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Zitat:
Zitat von Bloody Beitrag anzeigen
Durch die Umkehr der Beweislast verfällt aber nicht die Gewährleistung. Jegliche Aussage die darauf hinrührt man müsse beweisen das der Schaden nicht entstanden sei weil das Gehäuse geöffnet wird hält §309/8 BGB nicht stand.
Es geht in §309 BGB um "Klauseln" innerhalb eines Vertrages - was hat das mit der Umkehr der Beweislast nach 6 Monaten bei der Gewährleistung zu tun? Hat der Kunde den Auslieferungszustand zwischendurch verändert (Gehäuse aufgeschraubt, Teile ersetzt), wird der Kunde wohl kaum nachweisen können, dass er beim Werkeln im Gerät keine CMOS Teile beschädigt hat.

PS: Dein Urteil ist vom 14.02.2000 - es gab meines Wissens nach eine Gesetzesänderung am 01.01.2002, die dieses Urteil nicht berücksichtigen kann.
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Alt 08.04.2010, 22:39   #12 (Direktlink)
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da hast du nicht genau gelesen Es ging hier nicht darum die Beweislastumkehr außer Kraft zu setzen sondern lediglich das Argument "Garantiesiegel gebrochen (bzw. Rechner geöffnet) daher Gewährleistung pfutsch" außer Kraft gesetzt werden (nicht innerhalb deiner Argumentation sondern innerhalb der des Händlers).

Und stimmt, in §476 BGB gab es am 01.01.2002 eine Änderung.

Der aktuelle Paragraph: § 476 BGB Beweislastumkehr

Ich sehe da keine Überschneidung zum von mir genannten Urteil.

Wird jetzt ein Schaden dadurch verursacht das mit dem Schraubendreher einmal quer über die Platine abgerutscht wird oder ne Ecke der Arbeitsspeicheranschlussleiste wird abgebrochen - Klar ... damit wäre §476 BGB erledigt, §309 BGB würde natürlich auch keine Anwendung mehr finden denn Beweislast ist hinfällig.

Es ging mir primär nur darum das es, wie auch gesagt, nicht darum geht das der Kunde einen Schaden verursacht hätte und diesen nun versucht zu reklamieren. Es ging nur darum das ein Schaden auftreten könnte der eben NICHT vom Kunden verursacht wurde OBWOHL das Gehäuse von diesem geöffnet wurde. Eine grundsätzliche Ablehnung der Gewährleistung wäre dabei nicht legitim.
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Alt 09.04.2010, 18:01   #13 (Direktlink)
AHT
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Ok - habe mir gerade das Urteil durchgelesen.
Es stand hier eines außer Frage: Das, was dort übergeben wurde, entsprach auf jeden Fall nicht dem, was abgemacht war und ist in keinem Fall mit dem Öffnen des Gehäuses in Verbindung zu setzen (falscher Prozessor eingebaut). Ein Zeuge für den Sachverhalt war ebenfalls vorhanden - die zusätzlich eingeschaltete Frma. Das entspricht also dem, was heute vor Ablauf der ersten 6 Monate der Gewährleistungszeit vorliegt.

Das sieht aber ganz anders bei einem Hardwarefehler aus. Einfach ausgedrückt:
Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Käufer beweisen, dass er das Gerät nicht beschädigt hat - kann er das nicht beweisen, gilt die Vermutung, dass er es beschädigt hat und die Gewährleistung ist pfutsch. Es wird unter Umständen für den Kunden etwas schwer sein zu beweisen, dass er den Fehler nicht verursacht hat, wenn er nachweislich am Innenleben des Geräts gefummelt hat.

Der Leitsatz sagt hier:
Zitat:
Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hart- und Softwarelieferung Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB unwirksam...
Da steht nicht, dass die Gewährleistung generell bestehen bleibt, wenn das Gehäuse geöfnet wurde.
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Alt 09.04.2010, 18:29   #14 (Direktlink)
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Es ist aber auch nicht angeführt das diese erlischt.

Wie man sieht: Ein Rechtschutzversicherer der Verträge beim kauf von Computern anbietet könnte ein Vermögen machen (Oder eines verlieren )

Den Satz würde ich etwas umschreiben: Der Gewährleistungsanspruch geht nicht verloren aber unter umständen aufgrund der Beweislastumkehr rechtmäßig verweigert. Darauf können wir uns einigen!
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Alt 10.04.2010, 17:57   #15 (Direktlink)
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Jo, damit bin ich zufrieden .
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