Der EuGH entschied am verflossenen Dienstag, dass eine voreingestellte Zustimmung zum Speichern der Daten auf dem Rechner unzulässig ist und stellte weiterhin fest, dass das Setzen von Cookies aktiv vom User genehmigt werden muss. Es ist nicht erlaubt, bei der Anmeldung zu einer Seite, mit einem im Voraus gesetzten Häkchen, Cookies aktiv zu fordern, auch wenn der User die Möglichkeit hat, dieses Häkchen zu entfernen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband war mit einer Klage gegen Planet49 erfolgreich. Diese Entscheidung des EuGH ist sehr zu begrüßen.
Quelle: t3n